RS0107407
Rechtssatz
zuletzt 22.04.1997Strafrecht
Waffen und Munition, die den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Waffengesetz (1986 oder 1996) bilden, sind nach § 26 Abs 1 StGB einzuziehen, und zwar auch dann, wenn die Tat im unbefugten bloßen Besitz besteht, weil auch in diesem Fal …