Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Zu Abs. 2 siehe die materielle Derogation durch das Gehaltsgesetz,Zu Absatz 2, siehe die materielle Derogation durch das Gehaltsgesetz,
BGBl. Nr. 245/1924; im übrigen siehe das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1924,; im übrigen siehe das RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
Text
Zweiter Abschnitt.
Gerichte
Bezirksgerichte.Gerichte, Bezirksgerichte.
§. 24.Paragraph 24,
Jedes Bezirksgericht ist mit einem Bezirksrichter (Vorsteher des Bezirksgerichtes) und der erforderlichen Anzahl von Einzelrichtern besetzt; außerdem sind nach Bedarf richterliche Hilfsbeamte zu bestellen.
Als Vorsteher der Bezirksgerichte können aus dem Status der Bezirksrichter, und zwar auch für mehr als ein Drittheil der für jeden Oberlandesgerichtssprengel jeweilig systemisierten Bezirksrichterstellen (Gesetz vom 3. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 106, betreffend die Einreihung eines Theiles der Bezirksrichter in die VII. Rangsclasse), Landesgerichtsräthe bestellt werden.Als Vorsteher der Bezirksgerichte können aus dem Status der Bezirksrichter, und zwar auch für mehr als ein Drittheil der für jeden Oberlandesgerichtssprengel jeweilig systemisierten Bezirksrichterstellen (Gesetz vom 3. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 106, betreffend die Einreihung eines Theiles der Bezirksrichter in die römisch sieben. Rangsclasse), Landesgerichtsräthe bestellt werden.
Schlagworte
Gerichtsvorsteher, Landesgerichtshof, Dritteil, Drittel, Planstelle,
Sprengelrichter, RGBl. Nr. 106/1894, Rangsklasse
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12000099
alte Dokumentnummer
N1189613455P