Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Zweiter Abschnitt.
Gerichte
Bezirksgerichte.
§ 24. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.Paragraph 24, (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
(2)Absatz 2,Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 77 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach Paragraph 77, Absatz 3, 4, 6 und 7 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
Schlagworte
Gerichtsvorsteher
Dokumentnummer
NOR12012663
alte Dokumentnummer
N1198811204H