Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.Siehe die materielle Derogation durch den Paragraph 4, des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.Nr. 422 aus 1921, sowie den Paragraph 77, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
Text
§. 38.Paragraph 38,
Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß Paragraph 32, ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.
Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegt in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende Bearbeitung der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht besteht.
Tagsatzungen und sonstige mündliche Verhandlungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werden.
Schlagworte
Senatsberatung, Beratung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12000113
alte Dokumentnummer
N1189613469P