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§ 38 GOG

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3801.08.198930.06.1994 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 3810.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Siehe die materielle Derogation durch den Paragraph 4, des BG, BGBl.

Nr. 422 aus 1921, sowie den Paragraph 77, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß Paragraph 32, ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.
  2. Absatz 2,Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegt in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende Bearbeitung der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht besteht.
  3. Absatz 3,Tagsatzungen und sonstige mündliche Verhandlungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werden.

Schlagworte

Senatsberatung, Beratung

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012985

alte Dokumentnummer

N1198912908J