Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79aParagraph 79 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.07.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 343/1989
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
vgl. § 89fvergleiche Paragraph 89 f
Text
§ 79a. (1) Dem Bundesrechenamt obliegt nach Maßgabe seiner maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.Paragraph 79 a, (1) Dem Bundesrechenamt obliegt nach Maßgabe seiner maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Verarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 3 Z 3 DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.Die Übermittlung von Daten im Sinn des Absatz eins, durch den Verarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.
Dokumentnummer
NOR12000155
alte Dokumentnummer
N1189613511P