Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 129 aus 1897, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1aDie Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a
und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983,und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,,
aufgehoben worden.
Text
§. 2.Paragraph 2,
Die Zahl der bei den einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz, welche Gerichtsbarkeit in Handels- oder Seesachen ausüben, zu bestellenden fachmännischen Laienrichter wird vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Handelsminister nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes bestimmt.
Ob und wie viele von den fachmännischen Laienrichtern eines Gerichtshofes dem Kreise der Schiffahrtskundigen anzugehören haben, ist nach Maßgabe des thatsächlichen Bedarfes von dem Gerichtshofe zu bestimmen.
Ein Viertel der für jeden Gerichtshof zu bestellenden fachmännischen Laienrichter ist aus den Personen zu ernennen, die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind (§. 7). Ein bei der Berechnung des Viertels sich ergebender Bruchteil ist als Ganzes in Anschlag zu bringen.Ein Viertel der für jeden Gerichtshof zu bestellenden fachmännischen Laienrichter ist aus den Personen zu ernennen, die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind (Paragraph 7,). Ein bei der Berechnung des Viertels sich ergebender Bruchteil ist als Ganzes in Anschlag zu bringen.
Schlagworte
Handelssachen, Handelsbetriebe, § 7
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12000179
Alte Dokumentnummer
N1189710493Q