Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
10.07.1945 bis 30.06.1994 — StGBl. Nr. 47/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.199430.04.2022 § → § BGBl. Nr. 507/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022
§ 210.07.194530.06.1994 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ernennung fachmännischer Laienrichter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 129 aus 1897, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 47/1945

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 507/1994

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a

und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,,

aufgehoben worden.

Text

Paragraph 2,

Die Zahl der bei den einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz, welche Gerichtsbarkeit in Handels- oder Seesachen ausüben, zu bestellenden fachmännischen Laienrichter wird vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Handelsminister nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes bestimmt.

Ob und wie viele von den fachmännischen Laienrichtern eines Gerichtshofes dem Kreise der Schiffahrtskundigen anzugehören haben, ist nach Maßgabe des thatsächlichen Bedarfes von dem Gerichtshofe zu bestimmen.

Ein Viertel der für jeden Gerichtshof zu bestellenden fachmännischen Laienrichter ist aus den Personen zu ernennen, die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind (Paragraph 7,). Ein bei der Berechnung des Viertels sich ergebender Bruchteil ist als Ganzes in Anschlag zu bringen.

Schlagworte

Handelssachen, Handelsbetriebe, § 7

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000179

Alte Dokumentnummer

N1189710493Q