Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 41/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1957RGBl. Nr. 41 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Hinsichtlich des OGH aufgehoben durch § 23 Abs. 2 Z 5 BG,Hinsichtlich des OGH aufgehoben durch Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, BG,
BGBl. Nr. 328/1968.Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Außer den in anderen Vorschriften bezeichneten Fällen bedarf beim Oberlandesgerichte und beim Obersten Gerichts- und Kassationshofe keiner Beschlußfassung des Senates:
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28
J. N.;
die Delegierung gemäß §§ 30 und 31 J. N.;die Delegierung gemäß Paragraphen 30 und 31 J. N.;
Die übertragung der Aufsicht und Fürsorge für die persönlichen und Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen an ein anderes Gericht (§ 111 J. N.);Die übertragung der Aufsicht und Fürsorge für die persönlichen und Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen an ein anderes Gericht (Paragraph 111, J. N.);
die Erteilung der Bestätigung über die Sprachen, in der der Notar Notariatsurkunden aufzunehmen berufen ist (§ 12 N. O.);die Erteilung der Bestätigung über die Sprachen, in der der Notar Notariatsurkunden aufzunehmen berufen ist (Paragraph 12, N. O.);
die Zulassung des Notars (§ 14 N. O.) und des Advokaten (§ 5 N. O.) zur Ablegung des Eides;die Zulassung des Notars (Paragraph 14, N. O.) und des Advokaten (Paragraph 5, N. O.) zur Ablegung des Eides;
die Ausfertigung des Dekretes, daß der Notar sein Amt antreten kann und die Anordnung der vorgeschriebenen Bekanntmachungen und Verständigungen (§ 16 N. O.);die Ausfertigung des Dekretes, daß der Notar sein Amt antreten kann und die Anordnung der vorgeschriebenen Bekanntmachungen und Verständigungen (Paragraph 16, N. O.);
die Bestimmung des Tages, an dem ein Notar, der an einen anderen Ort übersetzt wurde, von seinem Amt abzutreten und sein neues Amt anzutreten hat sowie die Anordnung der vorgeschriebenen Bekanntmachungen (§ 17 N. O.);die Bestimmung des Tages, an dem ein Notar, der an einen anderen Ort übersetzt wurde, von seinem Amt abzutreten und sein neues Amt anzutreten hat sowie die Anordnung der vorgeschriebenen Bekanntmachungen (Paragraph 17, N. O.);
die Enthebung des vom Amte zurücktretenden Notars von dem Amte (§ 20 N. O.);die Enthebung des vom Amte zurücktretenden Notars von dem Amte (Paragraph 20, N. O.);
die Erteilung eines sechs Wochen übersteigenden Urlaubes an einen Notar (§ 137 N. O.);die Erteilung eines sechs Wochen übersteigenden Urlaubes an einen Notar (Paragraph 137, N. O.);
die Zulassung zur Advokaturs- und Notariatsprüfung (Ministerialverordnung vom 11. Oktober 1854, R. G. Bl. Nr. 264 und 266);
(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 31/1957 Art. I Z 1.)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1957, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) (Anm.: Aufgehoben durch BG StGBl. Nr. 93/1918 Art. IV)Anmerkung, Aufgehoben durch BG StGBl. Nr. 93 aus 1918, Artikel römisch vier,) die Festsetzung der einem Verhafteten anzurechnenden Verpflegungskosten (§ 387 St. P. O.);die Festsetzung der einem Verhafteten anzurechnenden Verpflegungskosten (Paragraph 387, St. P. O.);
die Bewilligung eines sechs Wochen übersteigenden Strafaufschubes (§ 401 St. P. O.);die Bewilligung eines sechs Wochen übersteigenden Strafaufschubes (Paragraph 401, St. P. O.);
die Erledigung von Gnadengesuchen (§ 411 StPO.).die Erledigung von Gnadengesuchen (Paragraph 411, StPO.).
die Erledigung von Geschäftsstücken, die lediglich zur Kenntnisnahme bestimmte Anzeigen und Mitteilungen oder zur Bekanntgabe an andere Behörden bestimmte Entscheidungen, Verwaltungsakte und Verfügungen enthalten, ferner die Erledigung von Rechtsschutzgesuchen, dann die Vermittlung der Korrespondenz mit dem Auslande, die Einholung oder Absendung von Zustellungsnachweisen oder fehlenden Aktenstücken sowie die Erledigung von Geschäftsstücken, die anderen Behörden zu erteilende oder von ihnen einzuholende Auskünfte zum Gegenstande haben;
die Bestimmung des Tages, an dem bei Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung oder Änderung von Grund- oder Bergbüchern das Grund- oder Bergbuch zu eröffnen ist und die Erlassung der im Richtigstellungsverfahren vorgeschriebenen Edikte (§§ 3, 14, 20 bis 22 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96).die Bestimmung des Tages, an dem bei Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung oder Änderung von Grund- oder Bergbüchern das Grund- oder Bergbuch zu eröffnen ist und die Erlassung der im Richtigstellungsverfahren vorgeschriebenen Edikte (Paragraphen 3, 14, 20 bis 22 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96).
Die vom Referenten entworfene Erledigung ist vor ihrer Ausfertigung dem Vorsitzenden des Senates zur Genehmigung vorzulegen. Hegt der Vorsitzende im einzelnen Falle gegen die Art der Erledigung Bedenken, so ist über die Erledigung in einem Senate von drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden Beschluß zu fassen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 10: vgl. nunmehr das Notariatsprüfungsgesetz, BGBl.
Nr. 522/1987 und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl.
Nr. 556/1985.
Zu Abs. 1 Z 12: vgl. nunmehr das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl.
Nr. 136/1975.
Zu Abs. 1 Z 17: vgl. nunmehr insbes. das Allgemeine
Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955.
Schlagworte
Rechtsanwalt, Grundbuch, §§ 28, 30, 31, 111 JN; §§ 5, 12, 14, 16, 17,
20, 137 NO; RGBl. Nr. 264/1854; RGBl. Nr. 266/1854; §§ 384, 387, 401,
411 StPO; §§ 3, 14, 20 - 22 des Gesetzes RGBl. Nr. 96/1871.
Dokumentnummer
NOR12000202
Alte Dokumentnummer
N1190710417Q