Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 180/1920 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1920StGBl.Nr. 180 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1920,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Materielle Derogationen durch § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920;Materielle Derogationen durch Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 23, ÜG 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1920,;
statt "Staatseisenbahnverwaltung" nunmehr "Bundesbahnverwaltung",
statt "Staatsbahnen" nunmehr "Österreichische Bundesbahnen",
statt "Staate" nunmehr "Bund".
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Neufestsetzung
der Tarifgrundlagen der Staatsbahnen und der vom Staate betriebenen Privatbahnen, soweit bei diesen der Staatseisenbahnverwaltung das freie Tarifierungsrecht zusteht, für die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie für die allgemeinen Gütertarifklassen und für jene Artikel, für die allgemeine Gütertarifklassen nicht vorgesehen sind,
der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmer-, Aufnahms- und Sprechgebühren, endlich
der staatlichen Inlandverschleißpreise und Verbrauchsabgaben (Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich bewirtschafteten Monopole
erfolgt unter Mitwirkung des Nationalrates.
Schlagworte
Gebühr, Abgabe, Verschleißpreis
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12000699
Alte Dokumentnummer
N1192010981S