Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 180/1920 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992StGBl.Nr. 180 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 868 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Materielle Derogationen durch § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920;Materielle Derogationen durch Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 23, ÜG 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1920,;
statt "Staatseisenbahnverwaltung" nunmehr "Bundesbahnverwaltung",
statt "Staatsbahnen" nunmehr "Österreichische Bundesbahnen",
statt "Staate" nunmehr "Bund".
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Neufestsetzung
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 868/1992)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 868 aus 1992,) der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmer-, Aufnahms- und Sprechgebühren, endlich
der staatlichen Inlandverschleißpreise und Verbrauchsabgaben (Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich bewirtschafteten Monopole
erfolgt unter Mitwirkung des Nationalrates.
Schlagworte
Fernsprechteilnehmergebühr, Aufnahmsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12014147
Alte Dokumentnummer
N1199224638J