Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 740/1922Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!
Text
Artikel 9.
Das gegenwärtige Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der ihren Empfang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Zeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten bekannt geben wird. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariates hinterlegt werden.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Völkerbundpaktes wird der Generalsekretär das gegenwärtige Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt sein wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR12001513
Alte Dokumentnummer
N1192215307S