Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 740/1922 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1950Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.
Text
Artikel 9.
Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt. Die Ratifikationsurkunden wurden in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Völkerbundpaktes wird der Generalsekretär das gegenwärtige Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt sein wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR12001471
Alte Dokumentnummer
N1192214296S