Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 740/1922Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!
Text
Artikel 12.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird von jedem Bundesmitgliede oder Staat, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, gekündigt werden können, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt. Die Kündigung wird durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Bekanntgabe erfolgen. Dieser wird sofort an alle anderen Vertragsteile Abschriften dieser Bekanntgabe unter Angabe des Empfangsdatums übermitteln.
Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär in Geltung treten und wird nur für den Staat gelten, der sie bekanntgegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR12001515
Alte Dokumentnummer
N1192215309S