Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 740/1922 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1950Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.
Text
Artikel 12.
Das vorliegende Übereinkommen kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt.
Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Anzeige. Abschriften einer solchen Anzeige werden von ihm sofort allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugesandt. Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam und gilt nur für den Staat, der sie bekanntgegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR12001474
Alte Dokumentnummer
N1192214299S