Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 24.04.1950 — BGBl. Nr. 204/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute24.04.1950 § → § BGBl. Nr. 204/1950
Art. 1314.10.192223.04.1950 BGBl. Nr. 740/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

24.04.1950BGBl. Nr. 204/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.

Text

Artikel 13.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt eine Liste aller Vertragspartner, welche das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert und gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Diese Liste ist jederzeit jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugänglich; sie wird in Übereinstimmung mit den Weisungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen sooft als möglich veröffentlicht werden.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001475

Alte Dokumentnummer

N1192214300S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/740/A13/NOR12001475