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Art. 12 B-VG

Fassungen
01.10.1925 bis 10.12.1929 — BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1211.12.192902.01.1930 § → § aufgehoben
Art. 1201.10.192510.12.1929 BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1925BGBl. Nr. 367/1925

Außerkrafttretensdatum

10.12.1929

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 12.

  1. Absatz eins,Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Organisation der Verwaltung in den Ländern;
    2. Ziffer 2
      Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Volkspflegestätten;
      Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
    4. Ziffer 4
      öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
    5. Ziffer 5
      Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
    6. Ziffer 6
      Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
    7. Ziffer 7
      Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
    8. Ziffer 8
      Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
    9. Ziffer 9
      Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 10, Zahl 9, fällt;
    10. Ziffer 10
      Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung oberster Instanz in Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1, Zahl 6) wird einer vom Bund eingesetzten, aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden Kommission übertragen.
  3. Absatz 3,Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.

Schlagworte

Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Zuständigkeit, Gesetz,
Grundsatzgesetzgebung, Grundsatzgesetz, Ausführungsgesetz,
Landesausführungsgesetz, Landesverwaltung, Landesvollziehung,
Verwaltung, Devolution, Kollegialbehörde, oberster Agrarsenat,
Rahmengesetz, Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalt,
Zwangsarbeitsanstalt, Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter,
Beamter, Zuständigkeitsübergang

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001774

Alte Dokumentnummer

N1192512124S