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Art. 12 B-VG

Fassungen
11.12.1929 bis 02.01.1930
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1211.12.192902.01.1930 § → § aufgehoben
Art. 1201.10.192510.12.1929 BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.12.1929

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 12.

  1. Absatz eins,Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Organisation der Verwaltung in den Ländern;
    2. Ziffer 2
      Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Volkspflegestätten;
      Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen;
    3. Ziffer 3
      öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
    4. Ziffer 4
      Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
    5. Ziffer 5
      Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
    6. Ziffer 6
      Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
    7. Ziffer 7
      Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
    8. Ziffer 8
      Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 10, Zahl 9, fällt;
    9. Ziffer 9
      Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.
  2. Absatz 2,In den Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1, Ziffer 5,) steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt.
  3. Absatz 3,Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.

Schlagworte

Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Zuständigkeit, Gesetz,
Grundsatzgesetzgebung, Grundsatzgesetz, Ausführungsgesetz,
Landesausführungsgesetz, Landesverwaltung, Landesvollziehung,
Verwaltung, Devolution, Kollegialbehörde, oberster Agrarsenat,
Rahmengesetz, Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalt,
Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter, Landesagrarsenat,
Beamter, Zuständigkeitsübergang

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002131

Alte Dokumentnummer

N1192912528S