Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 42.
(1)Absatz eins,Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrat bekanntzugeben hat.
(2)Absatz 2,Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3)Absatz 3,Dieser Einspruch muß durch Vermittlung des Bundeskanzlers dem Nationalrat innerhalb acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden.
(4)Absatz 4,Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
(5)Absatz 5,Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Bundesrat keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohne weiteres zu beurkunden und kundzumachen.
Schlagworte
Nationalratspräsident, Beurkundung, Kundmachung, suspensives Veto,
Vetorecht, Beharrungsbeschluß, qualifizierte Mehrheit, Bundesgesetz,
Geschäftsordnungsgesetz, Budgetgesetz, Bundesverfassungsgesetz,
Bundesrechnungsabschluß
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001804
Alte Dokumentnummer
N1192512154S