Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Inkrafttretensdatum
11.12.1929
Außerkrafttretensdatum
02.01.1930
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 42.
(1)Absatz eins,Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Länder- und Ständerat (Anm.: richtig: Bundesrat) bekanntzugeben hat.Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Länder- und Ständerat Anmerkung, richtig: Bundesrat) bekanntzugeben hat.
(2)Absatz 2,Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Länder- und Ständerat (Anm.: richtig: Bundesrat) gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Länder- und Ständerat Anmerkung, richtig: Bundesrat) gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3)Absatz 3,Dieser Einspruch muß durch Vermittlung des Bundeskanzlers dem Nationalrat innerhalb acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Länder- und Ständerat (Anm.: richtig: Bundesrat) schriftlich mitgeteilt werden.Dieser Einspruch muß durch Vermittlung des Bundeskanzlers dem Nationalrat innerhalb acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Länder- und Ständerat Anmerkung, richtig: Bundesrat) schriftlich mitgeteilt werden.
(4)Absatz 4,Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Länder- und Ständerat (Anm.: richtig: Bundesrat), keinen Einspruch zu erheben oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Länder- und Ständerat Anmerkung, richtig: Bundesrat), keinen Einspruch zu erheben oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
(5)Absatz 5,Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein nach Artikel 64, Absatz 1, ergehendes Bundesgesetz über die Vertretung des Bundespräsidenten, ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Länder- und Ständerat (Anm.: richtig: Bundesrat) keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohne weiteres zu beurkunden und kundzumachen.Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein nach Artikel 64, Absatz 1, ergehendes Bundesgesetz über die Vertretung des Bundespräsidenten, ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Länder- und Ständerat Anmerkung, richtig: Bundesrat) keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohne weiteres zu beurkunden und kundzumachen.
Anmerkung
Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie in
Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG BGBl. Nr. 393/1929).
Schlagworte
Nationalratspräsident, Beurkundung, Kundmachung, suspensives Veto,
Vetorecht, Beharrungsbeschluß, qualifizierte Mehrheit, Bundesgesetz,
Geschäftsordnungsgesetz, Budgetgesetz, Bundesverfassungsgesetz,
Bundesrechnungsabschluß, Länderrat
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12002151
Alte Dokumentnummer
N1192912548S