Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 32. (1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Schlagworte
Präsident, Nationalratspräsident, Nationalratsbeschluß
Dokumentnummer
NOR12002420
alte Dokumentnummer
N1193012401S