Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 32.
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Schlagworte
Präsident, Nationalratspräsident, Nationalratsbeschluß,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002706
alte Dokumentnummer
N1193018839R