Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 75 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. IIArtikel 75, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei
§ 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung derParagraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Text
Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Länder- und Ständerates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates grundsätzlich nichtöffentlich sind, nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Länder- und Ständerat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Schlagworte
Bundesminister, Regierungsmitglied, Länderrat, Ausschuß,
Hauptausschuß, Geschäftsordnungsgesetz, Anhörungsrecht,
Zitierungsrecht
Dokumentnummer
NOR12002463
Alte Dokumentnummer
N1193012444S