Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 75.
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates grundsätzlich nichtöffentlich sind, nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Schlagworte
Bundesminister, Regierungsmitglied, Ausschuß, Hauptausschuß,
Geschäftsordnungsgesetz, Anhörungsrecht, Zitierungsrecht,
Nationalratsausschuß, Bundesratsausschuß
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002749
Alte Dokumentnummer
N1193018882R