Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 118Artikel 118
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 118. Die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.
Schlagworte
Gemeinde, selbständiger Wirtschaftskörper, Vermögensfähigkeit,
Privatwirtschaftsverwaltung, Steuer, Bundesgesetz, Gemeindehaushalt,
Budget
Dokumentnummer
NOR12002506
Alte Dokumentnummer
N1193012487S