Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 68Artikel 68
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 68.
(1)Absatz eins,Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142 verantwortlich.
(2)Absatz 2,Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.
(3)Absatz 3,Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Schlagworte
Amtsführung, Verantwortlichkeit, Nationalratsbeschluß, qualifizierte
Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Einberufung, rechtliche
Verantwortlichkeit, Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002742
alte Dokumentnummer
N1193018875R