Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 68Artikel 68
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 68.
(1)Absatz eins,Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Art. 142 verantwortlich.Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142, verantwortlich.
(2)Absatz 2,Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluss des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.
(3)Absatz 3,Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikel 142, erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4)Absatz 4,Auf das Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera d, sind die Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40180895