Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 78Artikel 78
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 78.
(1)Absatz eins,In besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums bestellt werden.
(2)Absatz 2,Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden.
(3)Absatz 3,Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
Schlagworte
Minister ohne Portefeuille, Verwaltungsführung, Bestellung,
Ernennung, Weisungsgebundenheit, Amtsenthebung, Amtsverzicht
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002752
alte Dokumentnummer
N1193018885R