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Art. 78 B-VG

Fassungen
23.02.2007 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 5/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 78 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 41/2016
Art. 7823.02.200731.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 5/2007
Art. 7801.01.198922.02.2007 § → § BGBl. Nr. 685/1988
Art. 7819.12.194531.12.1988 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 7803.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2007,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 78

Inkrafttretensdatum

23.02.2007BGBl. I Nr. 5/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 41/2016

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 78.

  1. Absatz eins,In besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums bestellt werden.
  2. Absatz 2,Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden. Der Bundeskanzler kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut ist, durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist, wahrnehmen lassen. Der Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut ist, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist, wahrnehmen lassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister kann den Staatssekretär mit dessen Zustimmung auch mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen. Der Staatssekretär ist dem Bundesminister auch bei Erfüllung dieser Aufgaben unterstellt und an seine Weisungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40086395