Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 87Artikel 87
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 87.
(1)Absatz eins,Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2)Absatz 2,In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3)Absatz 3,Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.
Schlagworte
Richteramt, Gerichtsgeschäft, Geschäftsverteilung, Amtsausübung,
Geschäftseinteilung, Prinzip der festen Geschäftsverteilung,
Bundesgesetz, Bescheid, richterliche Unabhängigkeit,
Weisungsgebundenheit, Weisungsfreiheit, feste Geschäftsverteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002761
Alte Dokumentnummer
N1193018894R