Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 87Artikel 87
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 87.
(1)Absatz eins,Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2)Absatz 2,In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3)Absatz 3,Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Schlagworte
Richteramt, Gerichtsgeschäft, Geschäftsverteilung, Amtsausübung, Geschäftseinteilung, Prinzip der festen Geschäftsverteilung, Bundesgesetz, Bescheid, richterliche Unabhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Weisungsfreiheit, feste Geschäftsverteilung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40045802