Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 3. (1) Als verbotene Werke (Druckschriften jedweder Art und Filmdrehbücher) im Sinne des § 4, Abs. (1), lit. d, des Verbotsgesetzes 1947 gelten die Werke, die von der Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur in eine Liste der wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes verbotenen Werke aufgenommen wurden (§ 45).Paragraph 3, (1) Als verbotene Werke (Druckschriften jedweder Art und Filmdrehbücher) im Sinne des Paragraph 4,, Abs. (1), Litera d,, des Verbotsgesetzes 1947 gelten die Werke, die von der Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur in eine Liste der wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes verbotenen Werke aufgenommen wurden (Paragraph 45,).
(2)Absatz 2,Anträge im Sinne des § 4, Abs. (1), lit. e, des Verbotsgesetzes 1947 sind von den dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gewerkschaften oder Parteiorganisationen mit einer Darstellung des Sachverhaltes und unter Anschluß aller vorhandenen Unterlagen im Wege der nach dem derzeitigen Aufenthaltsort oder dem ordentlichen Wohnsitz, bzw. ständigen Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Personen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden I. Instanz einzubringen.Anträge im Sinne des Paragraph 4,, Abs. (1), Litera e,, des Verbotsgesetzes 1947 sind von den dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gewerkschaften oder Parteiorganisationen mit einer Darstellung des Sachverhaltes und unter Anschluß aller vorhandenen Unterlagen im Wege der nach dem derzeitigen Aufenthaltsort oder dem ordentlichen Wohnsitz, bzw. ständigen Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Personen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden römisch eins. Instanz einzubringen.
(3)Absatz 3,Diese Anträge sind von der gemäß Abs. (2) zuständigen Sicherheitsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Tage der Antragstellung an, der im § 7 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission vorzulegen.Diese Anträge sind von der gemäß Abs. (2) zuständigen Sicherheitsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Tage der Antragstellung an, der im Paragraph 7, des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12003581
alte Dokumentnummer
N1194710906R