Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als verbotene Werke (Druckschriften jedweder Art und Filmdrehbücher) im Sinne des § 4, Abs. (1), lit. d, des Verbotsgesetzes 1947 gelten die Werke, die von der Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur in eine Liste der wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes verbotenen Werke aufgenommen wurden (§ 45).Als verbotene Werke (Druckschriften jedweder Art und Filmdrehbücher) im Sinne des Paragraph 4,, Abs. (1), Litera d,, des Verbotsgesetzes 1947 gelten die Werke, die von der Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur in eine Liste der wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes verbotenen Werke aufgenommen wurden (Paragraph 45,).
(2)Absatz 2,Anträge im Sinne des § 4, Abs. (1), lit. e, des Verbotsgesetzes 1947 sind von den dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gewerkschaften oder Parteiorganisationen mit einer Darstellung des Sachverhaltes und unter Anschluß aller vorhandenen Unterlagen im Wege der nach dem derzeitigen Aufenthaltsort oder dem Hauptwohnsitz, bzw. ständigen Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Personen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden I. Instanz einzubringen.Anträge im Sinne des Paragraph 4,, Abs. (1), Litera e,, des Verbotsgesetzes 1947 sind von den dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gewerkschaften oder Parteiorganisationen mit einer Darstellung des Sachverhaltes und unter Anschluß aller vorhandenen Unterlagen im Wege der nach dem derzeitigen Aufenthaltsort oder dem Hauptwohnsitz, bzw. ständigen Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Personen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden römisch eins. Instanz einzubringen.
(3)Absatz 3,Diese Anträge sind von der gemäß Abs. (2) zuständigen Sicherheitsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Tage der Antragstellung an, der im § 7 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission vorzulegen.Diese Anträge sind von der gemäß Abs. (2) zuständigen Sicherheitsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Tage der Antragstellung an, der im Paragraph 7, des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR40020341