Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungshofgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1959Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
IV. Abschnitt.römisch vier. Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
§ 21. Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Ihre Bestellungsurkunden werden vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen sind der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern, der Vizepräsident den Staatssekretären gleichgestellt. Paragraph 21, Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Ihre Bestellungsurkunden werden vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen sind der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern, der Vizepräsident den Staatssekretären gleichgestellt.
Schlagworte
Entgelt, Bezahlung
Dokumentnummer
NOR12003711
alte Dokumentnummer
N1194811685S