Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungshofgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 119/1996Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
V. Abschnitt.römisch fünf. Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern gleichgestellt. Paragraph 21, Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern gleichgestellt.
Schlagworte
Entgelt, Bezahlung
Dokumentnummer
NOR12015781
alte Dokumentnummer
N1199653980J