Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1949Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 23.
(1)Absatz eins,Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
(2)Absatz 2,Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.
(3)Absatz 3,Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
(5)Absatz 5,Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.
Anmerkung
Übergangsvorschriften enthielt Art. II BVG, BGBl. Nr. 19/1949.
Schlagworte
Land, Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Gemeindeverwaltung, Amtshaftung, Organhaftung, Landesgesetz, Hoheitsverwaltung, subjektives Recht, Bundesorgan, Landesorgan, Gemeindeorgan, Grundsatz, Rechtswidrigkeit, Postwesen, Telegraphenwesen, Telegrafenwesen, Regreß
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR12003775
alte Dokumentnummer
N1194912113T