Rechtstracker.at

§ 3 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 301.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zu Absatz eins :, Dem Wort ,,Hilfsrichter'' wurde materiell derogiert durch RDG., Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

Text

Paragraph 3, Schriftführer.

  1. Absatz eins,Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.
  3. Absatz 3,Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Zur Eidesformel siehe § 7 BDG, BGBl. Nr. 333/1979, § 5 RDG., BGBl. Nr. 305/1961, § 4 RPG, BGBl. Nr. 644/1987, § 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86/1948.

Schlagworte

Rechtspraktikant

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003847

alte Dokumentnummer

N1195110282T