Rechtstracker.at

§ 3 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 301.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zu Absatz eins :, Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

Text

Schriftführer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.
  3. Absatz 3,Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Zur Eidesformel siehe § 7 BDG, BGBl. Nr. 333/1979, § 5 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, § 4 RPG, BGBl. Nr. 644/1987, § 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86/1948.

Schlagworte

Rechtspraktikant

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159458