Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zu Abs. 1: Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, BGBl. Nr. 305/1961; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.Zu Absatz eins :, Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.
Text
Schriftführer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.
(3)Absatz 3,Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Zur Eidesformel siehe § 7 BDG, BGBl. Nr. 333/1979, § 5 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, § 4 RPG, BGBl. Nr. 644/1987, § 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86/1948.
Schlagworte
Rechtspraktikant
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159458