Rechtstracker.at

§ 10 Geo.

Fassungen
05.06.1959 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 130/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 1005.06.195931.12.2013 BGBl. Nr. 130/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.06.1959BGBl. Nr. 130/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zu Absatz eins :, Dem 2. Satz wurde durch die Aufhebung der Paragraphen eins und 61 der 1. DVzEheG durch Artikel römisch drei, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,, materiell derogiert.

Text

Paragraph 10, Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte.

  1. Absatz eins,Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (Paragraph 73, Absatz eins, GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Artikel 87, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach Paragraphen eins und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Bei der Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte kann der Gerichtsvorsteher erforderlichenfalls die Mitwirkung der seiner Aufsicht unterstellten Richter und sonstigen Beamten in Anspruch nehmen. Sie sind in dieser Verwendung an seine Weisungen gebunden, haben die ihnen aufgetragenen Erhebungen zu führen und seine Entscheidung vorzubereiten.
  3. Absatz 3,Nach Erfordernis können sich die Präsidenten der Gerichtshöfe bei der Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften auch der Hilfe von Richtern bedienen, die ausschließlich oder vorwiegend in Verwaltungssachen verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Justizverwaltungssachen sind in der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers zu bearbeiten, auch wenn sie durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvorsteher die Verfügungen zu treffen, die zur Vorbereitung der Beschlußfassung oder zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse nötig sind.

Anmerkung

Zu den Abs. 1, 2 und 4: Der Ausdruck ,,Gerichtsvorsteher'' ist durch § 65 RDG., BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig ,,Vorsteher des Bezirksgerichtes''.
Zu Abs. 2: Zur Weisungsfreiheit der Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes siehe Art. 87 Abs. 1 und 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930. Heranziehung von Richtern mit ihrem
Einverständnis (§ 77 Abs. 5 RDG.).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003854

alte Dokumentnummer

N1195110289T