Rechtstracker.at

§ 10 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 1005.06.195931.12.2013 BGBl. Nr. 130/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zu Absatz eins :, Dem 2. Satz wurde durch die Aufhebung der Paragraphen eins und 61 der 1. DVzEheG durch Artikel römisch drei, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,, materiell derogiert.

Text

Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (Paragraph 73, Absatz eins, GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Artikel 87, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach Paragraphen eins und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Bei der Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte kann der Gerichtsvorsteher erforderlichenfalls die Mitwirkung der seiner Aufsicht unterstellten Richter und sonstigen Beamten in Anspruch nehmen. Sie sind in dieser Verwendung an seine Weisungen gebunden, haben die ihnen aufgetragenen Erhebungen zu führen und seine Entscheidung vorzubereiten.
  3. Absatz 3,Nach Erfordernis können sich die Präsidenten der Gerichtshöfe bei der Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften auch der Hilfe von Richtern bedienen, die ausschließlich oder vorwiegend in Verwaltungssachen verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Justizverwaltungssachen sind in der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers zu bearbeiten, auch wenn sie durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvorsteher die Verfügungen zu treffen, die zur Vorbereitung der Beschlußfassung oder zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse nötig sind.

Anmerkung

Zu den Abs. 1, 2 und 4: Der Ausdruck ,,Gerichtsvorsteher'' ist durch § 65 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig ,,Vorsteher des Bezirksgerichtes''.
Zu Abs. 2: Zur Weisungsfreiheit der Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes siehe Art. 87 Abs. 1 und 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930. Heranziehung von Richtern mit ihrem
Einverständnis (§ 77 Abs. 5 RStDG).

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159465