Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 130/1959Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 20.Paragraph 20,
Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten.
(1)Absatz eins,Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.Bei den Gerichtshöfen römisch zwei. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz zu verteilen.
(2)Absatz 2,Rechtsmittel in Amtshaftungssachen sind stets einem Senate zuzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003864
alte Dokumentnummer
N1195110299T