Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 20. Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten.Paragraph 20, Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten.
(1)Absatz eins,Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.Bei den Gerichtshöfen römisch zwei. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz zu verteilen.
(2)Absatz 2,Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40084566