Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 130/1959Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 35. Besondere Dienste der Geschäftsstelle.Paragraph 35, Besondere Dienste der Geschäftsstelle.
(1)Absatz eins,Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:
Einlaufdienst (§ 37),Einlaufdienst (Paragraph 37,),
Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),Zustell- und Vollstreckungsdienst (Paragraphen 39, ff.),
Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, Paragraph 171,),
Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, Paragraph 168,),
Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist (§ 209 Abs. 2),Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist (Paragraph 209, Absatz 2,),
Geschäfte des Rechnungsführers,
Verwaltung der Gerichtskostenmarken,
Inventar- und Materialverrechnung.
(2)Absatz 2,Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.
(3)Absatz 3,Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des Paragraph 7, GBG. und der Paragraphen 135, 450, ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (Paragraph 49, Absatz 2,), auf mehrere Beamte (Paragraph 30, Absatz 4,) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.
(4)Absatz 4,Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.
Anmerkung
Zu Abs. 4: Statt ,,Handels- und Genossenschaftsregister`` jetzt
,,Firmenbuch`` (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003879
alte Dokumentnummer
N1195110314T