Rechtstracker.at

§ 35 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 3501.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 3505.06.195931.12.2001 BGBl. Nr. 130/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Besondere Dienste der Geschäftsstelle

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:
    1. Ziffer eins
      Einlaufdienst (Paragraph 37,),
    2. Ziffer 2
      Zustell- und Vollstreckungsdienst (Paragraphen 39, ff.),
    3. Ziffer 3
      Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, Paragraph 171,),
    4. Ziffer 4
      Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, Paragraph 168,),
    5. Ziffer 5
      Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist,
    6. Ziffer 6
      Geschäfte des Rechnungsführers,
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
    1. Ziffer 8
      Inventar- und Materialverrechnung.
  2. Absatz 2,Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.
  3. Absatz 3,Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des Paragraph 7, GBG. und der Paragraphen 135, 450, ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (Paragraph 49, Absatz 2,), auf mehrere Beamte (Paragraph 30, Absatz 4,) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.
  4. Absatz 4,Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Statt ,,Handels- und Genossenschaftsregister`` jetzt ,,Firmenbuch`` (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159499