Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
6. Kapitel.
Der Einlauf-, Zustell- und Vollstreckungsdienst.
§ 37. Einlaufstelle.Paragraph 37, Einlaufstelle.
(1)Absatz eins,Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.
(3)Absatz 3,Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (Paragraph 23, Absatz eins,) offen zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003881
alte Dokumentnummer
N1195110316T