Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
6. Kapitel
Der Einlauf-, Zustell- und Vollstreckungsdienst
Einlaufstelle
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.
(3)Absatz 3,Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (Paragraph 23, Absatz eins,) offen zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159501