Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 130/1959Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
9. Kapitel.
Formblätter, Stampiglien, Gerichtssiegel.
§ 64. Formblätter.Paragraph 64, Formblätter.
(1)Absatz eins,Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.
(2)Absatz 2,Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.
(3)Absatz 3,Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.
(5)Absatz 5,Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (§ 65) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (Paragraph 65,) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.
(6)Absatz 6,Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.
(7)Absatz 7,(Anm.: Aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,)
Anmerkung
1) Anstelle von Formblättern können in ADV-unterstützten Textverarbeitungen die im System JUTEXT zur Verfügung stehenden Textbausteine verwendet werden (siehe Erlaß JABl. Nr. 39/1991).
2) Statt ,,Strafanstalt'' (Stein) jetzt ,,Strafvollzugsanstalt''.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003909
alte Dokumentnummer
N1195110344T