Rechtstracker.at

§ 64 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 6405.06.195931.12.2013 BGBl. Nr. 130/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

9. Kapitel
Formblätter, Stampiglien, Gerichtssiegel

Formblätter

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.
  2. Absatz 2,Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.
  4. Absatz 4,Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.
  5. Absatz 5,Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (Paragraph 65,) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.
  6. Absatz 6,Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,)

Anmerkung

1) Anstelle von Formblättern können in ADV-unterstützten Textverarbeitungen die im System JUTEXT zur Verfügung stehenden Textbausteine verwendet werden (siehe Erlaß JABl. Nr. 39/1991).
2) Statt ,,Strafanstalt'' (Stein) jetzt ,,Strafvollzugsanstalt''.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159529