Rechtstracker.at

§ 67 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 6701.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 6701.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 67, Stampiglien.

  1. Absatz eins,Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (Paragraph 373,) usw. kurz und deutlich anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:
    1. Ziffer eins
      für die Unterfertigung nach Paragraph 79, Absatz eins, GOG.,
    2. Ziffer 2
      für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach Paragraph 79, letzter Absatz GOG.,
    3. Ziffer 3
      für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 418, Absatz eins, ZPO.),
    4. Ziffer 4
      für den Eingangsvermerk (Paragraphen 102, 103,),
    5. Ziffer 5
      für den Abfertigungsvermerk (Paragraph 134,).
  3. Absatz 3,Beim Beglaubigungsvermerk (Paragraphen 428, 431,) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:
    1. Ziffer eins
      Unterfertigungsstampiglie (Paragraph 149,, Naturholz lackiert);
    2. Ziffer 2
      Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (Paragraph 147,), und zwar:
      1. Litera a
        allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),
      2. Litera b
        Wechselzahlungsauftrag (weiß),
      3. Litera c
        Exekutionsbewilligung (braun),
      4. Litera d
        Bewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),
      5. Litera e
        Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);
    3. Ziffer 3
      Stampiglie für den Urteilsvermerk (Paragraph 541,, grau);
    4. Ziffer 4
      Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (Paragraph 542,, schwarz);
    5. Ziffer 5
      Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,, blau);
    6. Ziffer 6
      Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (Paragraph 135, Absatz 3,, gelb).
  5. Absatz 5,Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
  6. Absatz 6,Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes “Rechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

    Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

    Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

  7. Absatz 7,Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.
  8. Absatz 8,Bei jedem Gericht ist in einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu erneuern.

Anmerkung

Zu Abs. 6: Beim Rechtspfleger statt ,,erweiterter Wirkungskreis``
jetzt ,,Funktion``.
Richter haben keine Amtstitel mehr.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003912

alte Dokumentnummer

N1195110347T