Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 67. Stampiglien.Paragraph 67, Stampiglien.
(1)Absatz eins,Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (§ 373) usw. kurz und deutlich anzubringen.Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (Paragraph 373,) usw. kurz und deutlich anzubringen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:
für die Unterfertigung nach § 79 Abs. 1 GOG.,für die Unterfertigung nach Paragraph 79, Absatz eins, GOG.,
für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach § 79 letzter Absatz GOG.,für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach Paragraph 79, letzter Absatz GOG.,
für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.),für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 418, Absatz eins, ZPO.),
für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103),für den Eingangsvermerk (Paragraphen 102, 103,),
für den Abfertigungsvermerk (§ 134).für den Abfertigungsvermerk (Paragraph 134,).
(3)Absatz 3,Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.Beim Beglaubigungsvermerk (Paragraphen 428, 431,) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
(4)Absatz 4,Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:
Unterfertigungsstampiglie (§ 149, Naturholz lackiert);Unterfertigungsstampiglie (Paragraph 149,, Naturholz lackiert);
Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (§ 147), und zwar:Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (Paragraph 147,), und zwar:
allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),
Wechselzahlungsauftrag (weiß),
Exekutionsbewilligung (braun),
Bewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),
Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);
Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau);Stampiglie für den Urteilsvermerk (Paragraph 541,, grau);
Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz);Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (Paragraph 542,, schwarz);
Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau);Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,, blau);
Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb).Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (Paragraph 135, Absatz 3,, gelb).
(5)Absatz 5,Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
(6)Absatz 6,Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes “Rechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:
Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner
Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:
(7)Absatz 7,Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.
(8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
Anmerkung
Zu Abs. 6: Beim Rechtspfleger statt ,,erweiterter Wirkungskreis`` jetzt ,,Funktion``. Richter haben keine Amtstitel mehr.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40026192