Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4).Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (Paragraph 101, Absatz eins,), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (Paragraph 106, Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.
(3)Absatz 3,Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:
bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens;
bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit;
bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (§ 303);bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (Paragraph 303,);
die einer Eingabe angeschlossenen nicht verwendeten Gerichtskosten- oder Stempelmarken;
die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände;
der Umstand, daß eine der in der Eingabe angeführten Gleichschriften, Halbschriften oder Beilagen fehlt, daß die Eingabe geöffnet oder beschädigt eingelangt ist.
(4)Absatz 4,Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Abs. 3 enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Absatz 3, enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003948
alte Dokumentnummer
N1195110388T